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Schreibzeitverlängerung

Nachteilsausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung

Schwerbehinderten kann gemäß der Prüfungsordnung ein Nachteilsausgleich, zum Beispiel in Form einer Schreibzeitverlängerung, gewährt werden. Dem schriftlich zu stellenden Antrag auf Schreibzeitverlängerung ist ein ärztliches Attest (PDF 92 KB) beizulegen. Der Prüfungsausschuss entscheidet in Abhängigkeit der Art der Behinderung über die Verlängerung der Bearbeitungszeit und teilt dies schriftlich mit.

Bei kurzzeitigen, vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkungen, wie zum Beispiel Sehnenscheidenentzündungen, wird keine Schreibzeitverlängerung gewährt! (Auch dann nicht, wenn dies von ärztlicher Seite befürwortet oder als notwendig erachtet wird!)

Weiterreichende Informationen für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung der LMU München.

 

 


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