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Fristen und Fristverlängerung

Studienfrist Bachelorstudiengang VWL (PStO 2008, PStO 2013)

Die erforderlichen 180 ECTS-Punkte müssen in der korrekten Zusammensetzung spätestens am Ende des 8. Fachsemesters erworben sein.
Ist dies nicht der Fall, gilt der Bachelorstudiengang VWL als endgültig nicht bestanden.

Studienfrist Bachelornebenfach VWL 30 und 60 ECTS (PStO 2008, PStO 2013), Masternebenfach Economics (PStO 2011)

Die erforderlichen 30 bzw. 60 ECTS-Punkte müssen in der korrekten Zusammensetzung spätestens am Ende des zweiten Fachsemesters nach Ablauf der Regelstudienzeit des Hauptfaches erworben sein.
Ist dies nicht der Fall, gilt das jeweilige Nebenfach als endgültig nicht bestanden.

Studienfrist Masterstudiengang Economics (PStO 2013), Elitestudiengang Master in Quantitative Economics (PStO 2017)

Die erforderlichen 120 ECTS-Punkte müssen in der korrekten Zusammensetzung spätestens am Ende des 6. Fachsemesters erworben sein.
Ist dies nicht der Fall, gilt der Masterstudiengang Economics als endgültig nicht bestanden.

Fristverlängerung

Ein Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Fristen in schriftlicher Form beim ISC zu stellen. Fristverlängerungen werden nur gewährt, wenn nicht selbst zu vertretende Gründe vorliegen, wie zum Beispiel Krankheit. Über die Fristverlängerung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

 

 


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