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Praktikum

Für die eigentliche Beurlaubung ist die Studentenkanzlei der Universität zuständig. Weitere Hinweise zu den Regelungen finden Sie auf den Seiten der Studentenkanzlei.

Ein freiwilliges Praktikum wird als Beurlaubungsgrund nur dann anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Praktikum beansprucht mindestens neun Wochen der Vorlesungszeit.
  • Das Praktikum besitzt einen Bezug zum Studium.

Die erforderliche Bestätigung, dass das freiwillige Praktikum einen Bezug zum Studium hat und befürwortet wird, stellt Ihnen das ISC gerne unter folgenden Voraussetzungen aus:

  • Die Bestätigung kann (in der Regel) nur für Studierende ausgestellt werden, die mindestens das Programm des ersten Studienjahres absolviert haben.
  • Die Bestätigung kann immer nur ausgestellt werden, solange Sie innerhalb der Regelstudienzeit studieren.

Für das Ausstellen der Bestätigung benötigen wir eine Kopie des Praktikumsvertrags bzw. eine Bestätigung der Praktikumsstelle über Zeitraum und Inhalt des Praktikums. Aus dem Vertrag bzw. der Bestätigung sollte ersichtlich sein, dass das Praktikum fachlich einschlägig ist.

Sollte eine fachliche Befürwortungdes Praktikums im Einzelfall nicht möglich, ist gegebenenfalls "Student und Arbeitsmarkt" die nächste Anlaufstelle für eine Bestätigung für die Beurlaubung.

Bei einem Auslandspraktikum beachten Sie bitte zusätzlich:

Das am 02.03.2016 in Kraft getretene novellierte Hochschulstatistikgesetz verpflichtet alle staatlichen Hochschulen, u.a. differenzierte Daten zu studienbezogenen Auslandsaufenthalten von ihren Studierenden zu erheben und anonymisiert an die statistischen Landes-/Bundesämter weiterzuleiten.

Im Rahmen der Mitwirkung sind die Studierenden verpflichtet, alle studienbezogenen Auslandsaufenthalte (Auslandsstudium, Praktikum, sonstiges) zu erfassen. Dazu steht in LSF die Funktion "Auslandsaufenthalte" zur Verfügung.



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